Wie werden die Entlastungen durch die Strompreisbremse bei Tarifen mit HT/NT-Abrechnung (z.B. StadtwerkeBasis Nachtstrom) berechnet?

Bei zeitvariablen Stromtarifen, wie beispielsweise unserem StadtwerkeBasis Nachtstrom, wird der durchschnittliche Arbeitspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dieser durchschnittliche Arbeitspreis wird dabei für den gesamten Kalendermonat berechnet und ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten HT- und NT-Arbeitspreisen, die zu den jeweiligen Zeiträumen gültig sind.

So funktioniert die Berechnung
Ihr zeitvariabler Stromtarif sieht vor, dass täglich 8 Stunden (1/3 des Tages mit einem NT-Arbeitspreis und in den übrigen 16 Stunden (2/3 des Tages) mit einem HT-Arbeitspreis berechnet werden. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse wird diese Annahme genutzt, sodass der oben genannte durchschnittliche Arbeitspreis aus der Summe beider zeitvariablen HT/NT-Preise anteilig berechnet wird. (Durchschnittlicher Arbeitspreis = 1/3 NT-Arbeitspreis + 2/3 HT-Arbeitspreis).

Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG wird ab dem 01.08.2023 der NT-Anteil auf 28 ct/kWh gedeckelt, der HT-Anteil weiterhin auf 40 ct/kWh.

Somit ergibt sich im Beispiel ab dem 01.08.2023 ein Differenzbetrag von 5,67 ct/kWh.

Dieser neu berechnete Differenzbetrag ist maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ab dem 01.08.2023. Es findet keine rückwirkende Anpassung statt.

Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit gilt nur für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh jährlich entnommen werden. Für Netzentnahmestellen über 30.000 kWh jährlich ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Darüber hinaus gilt diese neue gesetzliche Regelung nur für zeitvariable Tarife und ist nicht an das Vorliegen einer bestimmten Stromheizung angeknüpft (bspw. Wärmepumpe).

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