Geschenke zu machen ist manchmal gar nicht so einfach. Vor allem, wenn es um Weihnachtspräsente für Kunden geht. Was kommt gut an? Und was ist gesetzlich gestattet? Christoph Ackermann von der Steuerberatungsgesellschaft EY hat ein paar Tipps für rechtssicheres Schenken.
Weihnachten ist immer ein guter Anlass, sich bei Kunden und Geschäftspartnern zu bedanken und positiv in Erinnerung zu bringen. Im Trend liegen hier auch in diesem Jahr Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie Gutscheine. Aber auch Sachgeschenke sind attraktiv: Hier setzen viele Unternehmen mittlerweile auf Präsente, die fair und nachhaltig hergestellt werden. Dauerbrenner seit vielen Jahren sind Food-Geschenke: Tee-Mischungen, Präsentkörbe & Co. treffen einfach viele Geschmäcker.
Doch es geht nicht nur darum, etwas Passendes zu finden. Denn ungewollt kann man beim Schenken auch schon mal gegen rechtliche Vorschriften verstoßen. So darf es zum Beispiel nicht für erteilte Aufträge belohnen oder den Anschein vermitteln, eine Gegenleistung zu erwarten. „Dann kann auch ein Korruptionsverdacht im Raum stehen“, sagt Christoph Ackermann, Steuerberater und Partner bei EY. Denn kein Gesetz legt fest, ab welchem Wert Präsente nicht mehr bloß als freundliche Aufmerksamkeit gelten. Viele Unternehmen haben deshalb entsprechende Compliance-Vorschriften erlassen. Sie regeln, wie im jeweiligen Haus mit dem Schenken und Beschenktwerden umgegangen werden soll.
Ackermann rät, beim Auswählen von Kundenpräsenten Fingerspitzengefühl zu beweisen. „Wichtig ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Geldwert eines Geschenks und der Stellung des Beschenkten. Was bei einem Angestellten nach Beeinflussung aussehen kann, ist bei einem Vorstandsmitglied kein Problem.“ Fragen Sie sich also vorab, ob sich der Empfänger sein Präsent auch problemlos selbst leisten könnte.
Eine Ausnahme gibt es bei Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen, die oft hochpreisiger sind. Hier greift das Berliner Compliance-Modell, das Einladungen an Angestellte unter anderem erlaubt, wenn
Grundsätzlich tabu, so Ackermann, sind Schecks und Bargeld als Präsente. Und: Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten besondere Vorgaben. Falls sie überhaupt Geschenke annehmen dürfen, dann nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten.
In der Regel sind zu Weihnachten kleinere Geschenke wie ein Kalender, eine Packung Pralinen, ein Präsent-Korb oder eine Laptophülle unbedenklich. Als Beleg dafür kann gelten, dass Unternehmens-Präsente im Wert von bis zu fünfzig Euro als Betriebsausgaben absetzbar sind. Denn das Finanzamt mischt auch beim Beschenken mit.
„Ob Selbstständig oder Arbeitnehmer: Jeder, der ein Weihnachtspräsent von über zehn Euro erhält, muss den Wert versteuern. Es sei denn, der Schenkende übernimmt die Steuern“, erklärt Christoph Ackermann. Das ist möglich nach § 37 b des Einkommensteuergesetzes und empfiehlt sich. Wer möchte schon etwas überreichen, für das der Empfänger anschließend Steuern zahlen muss? Eigentlich ist der Schenkende zudem verpflichtet, den Empfänger über diese Steuerübernahme zu informieren. „Bei kleineren Präsenten findet das jedoch meistens nicht statt“, hat der Steuerexperte festgestellt. „Bei teureren Geschenken dagegen schon.“
Sein Fazit: „Hält man die Regeln ein, kann man Kunden und Geschäftspartner guten Gewissens mit einem Geschenk erfreuen.“ Dann ist es genau das, was es sein soll: ein wertschätzendes Dankeschön.