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    Strom, Gas und Fernwärme

Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme

Angesichts der massiv gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Ende des vergangenen Jahres Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen, um Privathaushalte sowie Unternehmen zu entlasten. Diese Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen in unseren Systemen, um sämtliche Entlastungen vollumfänglich an Sie weiterzugeben. Das bedeutet: Derzeit müssen Sie nichts tun

Warum sich Energiesparen trotz Energiepreisbremsen lohnt

Auch, wenn die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme Privathaushalte und Unternehmen entlasten, so wird nur ein 80-prozentiger Anteil des Energieverbrauchs berücksichtigt. Die restlichen 20 % werden anhand der vertraglich festgelegten Preise abgerechnet. Energiesparen bleibt daher das beste Mittel, um den eigenen Geldbeutel zu schonen. Energiespartipps für den Alltag finden Sie auf unserer Informationsseite. 

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Sie bekommen die für Sie berechnete Entlastung durch die Strompreisbremse, sofern Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis über dem gedeckelten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Strombereich grundsätzlich den Ansatz des vom Stromlieferanten Anfang des Jahres prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Stromjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Strompreisbremse.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse stell bei einem kürzlichen Wechsel zu uns die Schlussrechnung Ihres Vorversorgers dar. Sollte diese nicht vorliegen, erhalten wir die Information von Ihrem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz). Der Prognosewert entspricht dabei in der Regel dem tatsächlichen Verbrauch, der auch in Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen wird.

Informationen zur Gaspreisbremse

Hinweis zur Gaspreisbremse ab März 2023

Die Gaspreisbremse soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 der Gaspreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt werden. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Gaspreisbremse entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

Gaspreisbremse auf Ihrer Rechnung erklärt

Erklärung zum Gaslieferungs-Rechnungszeitraum der Stadtwerke Bochum
Erklärung von Gasverbrauch und Entlastungsbetrag auf einer Rechnung
Grafik zur Berechnung des Gas-Entlastungskontingents
Erklärung zur Gaspreisbremse und Entlastungskontingent
Berechnung des Differenzbetrags beim Gaspreis mit Erläuterung
Hinweis zur Gaspreisbremse und Entlastungskontingent bei Stadtwerke Bochum

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Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Gasbereich grundsätzlich den Ansatz des vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Gasjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Gaspreisbremse.

Grundlage zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Jahresverbrauchs aus September 2022. Sollten wir für diesen Zeitpunkt keine Prognose Ihres Jahresverbrauchs von Ihrem alten Gaslieferanten vorliegen haben, erhalten wir diese von Ihrem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz). Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen. Die Abweichung basiert auf den witterungsbedingten Effekten (u.a. Temperaturschwankungen, Luftdruck, etc.), die in die Prognose für das neue Jahr eingerechnet wurden.

Informationen zur Preisbremse für Fernwärme

Preisbremsen-Information für Fernwärme ab März 2023

Die Preisbremse für Fernwärme soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis voraussichtlich zum 30. April 2024 der Fernwärmepreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022 auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt wird.  Die restlichen 20 % des Verbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Preisbremse für Fernwärme entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend berücksichtigt.

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Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

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