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  • Energiepreisbremsen
    Strom, Gas und Fernwärme

Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme

Angesichts der massiv gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Ende des vergangenen Jahres Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen, um Privathaushalte sowie Unternehmen zu entlasten. Diese Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen in unseren Systemen, um sämtliche Entlastungen vollumfänglich an Sie weiterzugeben. Das bedeutet: Derzeit müssen Sie nichts tun

Warum sich Energiesparen trotz Energiepreisbremsen lohnt

Auch, wenn die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme Privathaushalte und Unternehmen entlasten, so wird nur ein 80-prozentiger Anteil des Energieverbrauchs berücksichtigt. Die restlichen 20 % werden anhand der vertraglich festgelegten Preise abgerechnet. Energiesparen bleibt daher das beste Mittel, um den eigenen Geldbeutel zu schonen. Energiespartipps für den Alltag finden Sie auf unserer Informationsseite. 

#EsMachtVielAus

Strompreisbremse für Jahresverbrauch bis 30.000 kWh

Die Strompreisbremse soll Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh von den gestiegenen Energiekosten entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 der Strompreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt wird. Die restlichen 20 % des Stromverbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Strompreisbremse entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

Strompreisbremse auf Ihrer Rechnung erklärt

Strompreisbremse für Jahresverbrauch über 30.000 kWh

Stromkundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse. In diesem Fall greift die Entlastung für den 70 prozentigen Basisbedarf vom prognostizierten Jahresverbrauch mit einem gedeckelten Arbeitspreis von 13 Cent je Kilowattstunde während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024.
Wichtig: Bei den gedeckelten 13 Cent je kWh handelt es sich um den Netto-Preis, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich festgelegten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Die restlichen 30 % des Stromverbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Auch hier werden Kundinnen und Kunden ab dem 1. März 2023 entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen.

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Gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 4 EWPBG und § 4 Absatz 1 StromPBG gibt es eine Begrenzung für den Entlastungsbetrag. Dieser darf nicht höher sein als die Kosten für den Zeitraum, für den abgerechnet wird. Wenn der Entlastungsbetrag diese Kosten übersteigt, wird er durch einen sogenannten Kappungsbetrag reduziert.

Hier ein Beispiel anhand einer Stromrechnung:

Der Entlastungsbetrag beträgt gemäß der oberen Berechnung 30,94 Euro (netto). Allerdings wird dieser Betrag durch den Kappungsbetrag in Höhe von 21,16 Euro (netto) auf 9,78 Euro (netto) bzw. 11,64 Euro (brutto, 7 % MwSt) reduziert.

Hintergrund ist, dass sich aus der tatsächlichen Abrechnung für diesen Verbrauchszeitraum ein Rechnungsbetrag von nur 11,63 Euro (brutto) ergibt. Dies ist zugleich die Obergrenze für die Entlastung durch die Preisbremse.

Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass es geringfügige Unterschiede geben kann, da die Berechnung des Kappungsbetrags ohne Mehrwertsteuer erfolgt und durch die Umrechnung in die Endpreise (brutto) Rundungsdifferenzen entstehen können.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Entlastungen durch die Strompreisbremse zur Verfügung. Der Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Arbeitspreis und dem vertraglich festgelegten Arbeitspreis wird dem Stromversorger vom Staat erstattet.

Für die Berechnung der Entlastungen durch die Strompreisbremse wird der prognostizierte Jahresverbrauch für Ihren Haushalt als Grundlage genommen. Diese Prognose basiert wiederum auf dem Vorjahresverbrauch.

Anschaffungen von Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektroautos werden ohnehin dem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz) mitgeteilt, woraufhin die Jahresverbrauchsprognose angepasst wird.

Wir bitten um Verständnis, dass uns nach derzeitiger Rechtslage kein Ermessensspielraum vorliegt, der es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. Stromverbräuche heranzuziehen.

Wenn Sie 2023 Ihren Stromanbieter wechseln, dann haben Sie nach wie vor Anspruch auf die Entlastungen durch die Strompreisbremse. Wichtig ist, dass Ihr neuer Stromanbieter folgende Informationen erhält:

  • Das bisher gewährte Entlastungskontingent
  • Referenzpreis (gedeckelter Arbeitspreis für Strom*)
  • Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge

Reichen Sie hierfür am besten bei Ihrem neuen Stromanbieter die letzte Rechnung Ihres vorherigen Stromlieferanten ein.

*40 ct/kWh brutto bei Privathaushalten und Unternehmen bis zu 30.000 kWh Jahresverbrauch oder 13 ct/kWh netto bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh Strom.

Sie bekommen die für Sie berechnete Entlastung durch die Strompreisbremse, sofern Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis über dem gedeckelten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Strombereich grundsätzlich den Ansatz des vom Stromlieferanten Anfang des Jahres prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Stromjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Strompreisbremse.

Der Entlastungsbetrag durch die Strompreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent) bewertet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse stell bei einem kürzlichen Wechsel zu uns die Schlussrechnung Ihres Vorversorgers dar. Sollte diese nicht vorliegen, erhalten wir die Information von Ihrem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz). Der Prognosewert entspricht dabei in der Regel dem tatsächlichen Verbrauch, der auch in Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen wird.

Nein. Die Strompreisbremse beschränkt sich auf den Brutto-Arbeitspreis. Der Grundpreis wird weiterhin gemäß der vertraglich festgelegten Preiskonditionen abgerechnet.

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Verträge mit Preisfixierung, wie beispielsweise unserem StadtwerkeFix Strom und für Kundinnen und Kunden, die sich in der Ersatzversorgung befinden, sofern der Arbeitspreis über dem Preisdeckel von 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

Die Strompreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 40 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh Strom liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Stromverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages werden der prognostizierte Jahresverbrauch und der vertraglich festgelegte Arbeitspreis benötigt. Danach wird wie folgt gerechnet:

  1. Der individuelle Basisbedarf wird mittels des prognostizierten Jahresverbrauchs Strom ermittelt. (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs stellen den individuellen Basisbedarf dar.)
  2. Der individuell rabattierte Arbeitspreis wird berechnet, indem vom vertraglich festgelegten Arbeitspreis die gedeckelten 40 Cent Arbeitspreis abgezogen werden.
  3. Die Differenz zwischen vertraglich festgelegtem und gedeckeltem Arbeitspreis wird mit dem individuellen Basisbedarf (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert.
  4. Die daraus resultierende Summe wird durch 12 Monate geteilt, um den anteiligen, monatlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

 

Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Zuständig für die rückwirkende Entlastung ist der Versorger, der Sie am 01. März 2023 beliefert hat.

Bei zeitvariablen Stromtarifen, wie beispielsweise unserem StadtwerkeBasis Nachtstrom, wird der durchschnittliche Arbeitspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dieser durchschnittliche Arbeitspreis wird dabei für den gesamten Kalendermonat berechnet und ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten HT- und NT-Arbeitspreisen, die zu den jeweiligen Zeiträumen gültig sind.

So funktioniert die Berechnung
Ihr zeitvariabler Stromtarif sieht vor, dass täglich 8 Stunden (1/3 des Tages mit einem NT-Arbeitspreis und in den übrigen 16 Stunden (2/3 des Tages) mit einem HT-Arbeitspreis berechnet werden. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse wird diese Annahme genutzt, sodass der oben genannte durchschnittliche Arbeitspreis aus der Summe beider zeitvariablen HT/NT-Preise anteilig berechnet wird. (Durchschnittlicher Arbeitspreis = 1/3 NT-Arbeitspreis + 2/3 HT-Arbeitspreis).

Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG wird ab dem 01.08.2023 der NT-Anteil auf 28 ct/kWh gedeckelt, der HT-Anteil weiterhin auf 40 ct/kWh.

Somit ergibt sich im Beispiel ab dem 01.08.2023 ein Differenzbetrag von 5,67 ct/kWh.

Dieser neu berechnete Differenzbetrag ist maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ab dem 01.08.2023. Es findet keine rückwirkende Anpassung statt.

Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit gilt nur für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh jährlich entnommen werden. Für Netzentnahmestellen über 30.000 kWh jährlich ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Darüber hinaus gilt diese neue gesetzliche Regelung nur für zeitvariable Tarife und ist nicht an das Vorliegen einer bestimmten Stromheizung angeknüpft (bspw. Wärmepumpe).

Informationen zur Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 der Gaspreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt werden. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Gaspreisbremse entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

Gaspreisbremse auf Ihrer Rechnung erklärt

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Gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 4 EWPBG und § 4 Absatz 1 StromPBG gibt es eine Begrenzung für den Entlastungsbetrag. Dieser darf nicht höher sein als die Kosten für den Zeitraum, für den abgerechnet wird. Wenn der Entlastungsbetrag diese Kosten übersteigt, wird er durch einen sogenannten Kappungsbetrag reduziert.

Hier ein Beispiel anhand einer Stromrechnung:

Der Entlastungsbetrag beträgt gemäß der oberen Berechnung 30,94 Euro (netto). Allerdings wird dieser Betrag durch den Kappungsbetrag in Höhe von 21,16 Euro (netto) auf 9,78 Euro (netto) bzw. 11,64 Euro (brutto, 7 % MwSt) reduziert.

Hintergrund ist, dass sich aus der tatsächlichen Abrechnung für diesen Verbrauchszeitraum ein Rechnungsbetrag von nur 11,63 Euro (brutto) ergibt. Dies ist zugleich die Obergrenze für die Entlastung durch die Preisbremse.

Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass es geringfügige Unterschiede geben kann, da die Berechnung des Kappungsbetrags ohne Mehrwertsteuer erfolgt und durch die Umrechnung in die Endpreise (brutto) Rundungsdifferenzen entstehen können.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Entlastungen durch die Gaspreisbremse zur Verfügung. Der Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Arbeitspreis (12 Cent je Kilowattstunde) und dem vertraglich festgelegten Arbeitspreis wird dem Gasversorger vom Staat erstattet.

Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch Stand September 2022 bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.

Sie bekommen natürlich trotzdem die für Sie errechnete Entlastung anhand des prognostizierten Jahresverbrauchs. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld.

Der Entlastungsbetrag durch die Gaspreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 12 Cent) bewertet.

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Gasbereich grundsätzlich den Ansatz des vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Gasjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Gaspreisbremse.

Für die Berechnung der Entlastungen durch die Gaspreisbremse wird der prognostizierte Jahresverbrauch im September 2022 als Grundlage genommen. Dieser Prognosewert basiert wiederum auf dem Vorjahresverbrauch, der um witterungsbedingte Effekte (u.a. Temperaturschwankungen, Luftdruck, etc.) bereinigt und für das neue Jahr hochgerechnet wurde.

Wir bitten um Verständnis, dass uns nach derzeitiger Rechtslage kein Ermessensspielraum vorliegt, der es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. Gasverbräuche heranzuziehen.

Grundlage zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Jahresverbrauchs aus September 2022. Sollten wir für diesen Zeitpunkt keine Prognose Ihres Jahresverbrauchs von Ihrem alten Gaslieferanten vorliegen haben, erhalten wir diese von Ihrem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz). Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen. Die Abweichung basiert auf den witterungsbedingten Effekten (u.a. Temperaturschwankungen, Luftdruck, etc.), die in die Prognose für das neue Jahr eingerechnet wurden.

Wenn Sie 2023 Ihren Gasanbieter wechseln, dann haben Sie nach wie vor Anspruch auf die Entlastungen durch die Preisbremse. Wichtig ist, dass Ihr neuer Anbieter folgende Informationen erhält:

  • Das bisher gewährte Entlastungskontingent
  • Referenzpreis (gedeckelter Arbeitspreis für Gas*)
  • Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge

Reichen Sie hierfür am besten bei Ihrem neuen Gasanbieter die letzte Rechnung Ihres vorherigen Anbieters ein.

*12 ct/kWh brutto bei Privathaushalten und Unternehmen bis zu 1.500.000 kWh Jahresverbrauch oder 7 ct/kWh netto bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh Gas.

Nein. Die Gaspreisbremse beschränkt sich auf den Brutto-Arbeitspreis. Der Grundpreis wird weiterhin gemäß der vertraglich festgelegten Preiskonditionen abgerechnet.

Ja, die Gaspreisbremse gilt auch für Verträge mit Preisfixierung, wie beispielsweise unserem StadtwerkeFixGas und für Kundinnen und Kunden, die sich in der Ersatzversorgung befinden, sofern der Arbeitspreis über dem Preisdeckel von 12 Cent je Kilowattstunde liegt.

Wenn Sie Ihre Kosten für Gas direkt an eine Hausverwaltung oder Vermieter zahlen, erhalten Sie in der Regel die Entlastung auch über den gleichen Weg zurück. Dies kann z.B. über eine reduzierte Nebenkostenvorauszahlung oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung erfolgen. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zur Weitergabe der Entlastungen durch die Gaspreisbremse an Ihren Vermieter oder Hausverwaltung.

Die Gaspreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 12 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh Gas liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Gasverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages werden der prognostizierte Jahresverbrauch und der vertraglich festgelegte Arbeitspreis benötigt. Danach wird wie folgt gerechnet:

  1. Der individuelle Basisbedarf wird mittels des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs stellen den individuellen Basisbedarf dar.)
  2. Der individuell rabattierte Arbeitspreis wird berechnet, indem vom vertraglich festgelegten Arbeitspreis die gedeckelten 12 Cent Arbeitspreis abgezogen werden.
  3. Die Differenz zwischen vertraglich festgelegtem und gedeckeltem Arbeitspreis wird mit dem individuellen Basisbedarf (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert.
  4. Die daraus resultierende Summe wird durch 12 Monate geteilt, um den anteiligen, monatlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

Anspruch auf die Entlastungen durch die Gaspreisbremse haben Privathaushalte sowie Unternehmen. Die Bundesregierung sieht vor, dass Gaskundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh einen gedeckelten Gaspreis in Höhe von 12 Cent je kWh auf ihren Basisbedarf bezahlen. Als Basisbedarf im Gas werden 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs verwendet. Die restlichen 20 % werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet.

Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Zuständig für die rückwirkende Entlastung ist der Versorger, der Sie am 01. März 2023 beliefert hat.

Informationen zur Preisbremse für Fernwärme

Die Preisbremse für Fernwärme soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis voraussichtlich zum 30. April 2024 der Fernwärmepreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022 auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt wird.  Die restlichen 20 % des Verbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Preisbremse für Fernwärme entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend berücksichtigt.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen.

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Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Anspruch auf die Entlastungen durch die Preisbremse für Fernwärme haben Privathaushalte sowie Unternehmen. Die Bundesregierung sieht vor, dass Fernwärmekundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh einen gedeckelten Fernwärmepreis in Höhe von 9,5 Cent je kWh auf ihren Basisbedarf bezahlen. Als Basisbedarf in der Fernwärmeversorgung werden dabei 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022 verwendet. Die restlichen 20 % des Fernwärmeverbrauchs werden wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet.

Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages werden der prognostizierte Jahresverbrauch und der vertraglich festgelegte Arbeitspreis benötigt. Danach wird wie folgt gerechnet:

  1. Der individuelle Basisbedarf wird mittels des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs stellen den individuellen Basisbedarf dar.)
  2. Der individuell rabattierte Arbeitspreis wird berechnet, indem vom vertraglich festgelegten Arbeitspreis die gedeckelten 9,5 Cent Arbeitspreis abgezogen werden.
  3. Die Differenz zwischen vertraglich festgelegtem und gedeckeltem Arbeitspreis wird mit dem individuellen Basisbedarf (80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert.
  4. Die daraus resultierende Summe wird durch 12 Monate geteilt, um den anteiligen, monatlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

In der Regel wird die Entlastung der Fernwärme-Preisbremse über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben. Bitte wenden Sie sich daher diesbezüglich an Ihren Vermieter oder Hausverwaltung.

Die Preisbremse für Fernwärme greift bei einem Arbeitspreis ab 9,5 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Fernwärmeverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Nein. Die Preisbremse für Fernwärme beschränkt sich auf den Brutto-Arbeitspreis. Der Grundpreis wird weiterhin gemäß der vertraglich festgelegten Preiskonditionen abgerechnet.

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