×
Icon Kontakt - Support-Mitarbeiter mit Headset

Wir sind über die Feiertage für Sie erreichbar. Hier finden Sie alle Infos dazu. Außerdem können Sie im Online-Kundencenter rund um die Uhr Abschläge ändern, Zählerstände abgeben oder Rechnungen einsehen. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes, erfolgreiches Jahr 2025!

Die Absenkung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022 nach dem EEG-Entlastungsgesetz von 3,723 Cent netto (4,43 Ct brutto) pro kWh auf 0,00 Cent wird von uns wie auch von anderen Energieversorgern vollständig an Sie weitergegeben. Das bedeutet, dass Sie ab dem 01. Juli keine EEG-Umlage bezahlen und die Absenkung auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung von uns berücksichtigt wird.  

 

Die Preissenkung um die EEG-Umlage erfolgt automatisch über uns. Unser System errechnet automatisch anhand Ihres bisherigen Verbrauchs einen Zählerstand zum 30.06.2022. Sie brauchen nichts weiter zu tun. In Ihrer nächsten Jahresverbrauchsrechnung werden die Stromverbrauchsmengen mit bzw. Ab dem 01. Juli 2022 ohne EEG-Umlage separat aufgeführt.  

Für den Fall, dass Sie uns Ihren Stromverbrauch zum Stichtag mitteilen wollen, nutzen Sie entweder unser Online-Formular oder Ihren Zugang für das Online-Kundencenter. Ihr Zählerstand kann auch als Foto über die Stadtwerke Bochum-App an uns gesendet werden.  

 

Nein, der Abschlag wird nicht gesenkt. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird der Abschlag neu berechnet. 

Die Absenkung der EEG-Umlage ist am 01. Juli 2022 in Kraft getreten. Folglich wird Ihr Stromverbrauch bis zum 30.06.2022 mit der EEG-Umlage abgerechnet. Für Verbräuche ab dem 01.07.2022 wird die abgesenkte EEG-Umlage in Höhe von 0,00 Ct/kWh berücksichtigt. Für eine bessere Übersicht haben wir daher beide Zeiträume separat in Ihrer Jahresverbrauchsrechnung ausgewiesen. 

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt. 

Nein. Die Absenkung der EEG-Umlage und die daraus resultierende Preisanpassung wurde von der Bundesregierung beschlossen. Der Eingriff auf den Strompreis erfolgte somit von außen, wodurch kein Zustimmungsrecht für Kundinnen und Kunden erforderlich ist.   

Top