1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)
Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn
Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.
Häufig zahlen Mieter die Heizkosten monatlich an ihre Hausverwaltung oder Vermieter selbst und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten. Nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Staat den Dezember-Abschlag auch für diese Kunden übernehmen. Diese Entlastung wird mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hausverwaltung oder Vermieter.