Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.

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