Da Sie bereits die gesamte Abschlagszahlung geleistet haben, wird der endgültige Entlastungsbetrag in Ihrer nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben und verrechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir abrechnungstechnisch den Entlastungsbetrag nicht auf Ihr Konto überweisen können.
1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)
Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn
Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.
Selbstverständlich erhalten auch Sie die Dezember-Soforthilfe. Unter Umständen kann die Berücksichtigung der Soforthilfe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies trifft zu, wenn ...
Sie brauchen den Dezember-Abschlag nicht zu überweisen. Sollten Sie diesen dennoch überwiesen haben, erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den kompletten Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Häufig zahlen Mieter die Heizkosten monatlich an ihre Hausverwaltung oder Vermieter selbst und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten. Nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Staat den Dezember-Abschlag auch für diese Kunden übernehmen. Diese Entlastung wird mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hausverwaltung oder Vermieter.
Wenn Sie bereits am 01.12.2022 durch uns mit Fernwärme oder Gas versorgt wurden, erlassen wir Ihnen den Dezemberabschlag.
Falls Sie nach dem 01.12.2022 bei uns in die Versorgung aufgenommen wurden, steht Ihr vorheriger Lieferant in der Pflicht, die Entlastung in Form der Soforthilfe an Sie weiterzugeben.
Gaskunden mit Abbuchung über SEPA-Lastschrift
Wenn wir Ihre Gas-Abschläge abbuchen (z. B. SEPA-Lastschrift), dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir buchen Ihren Dezember-Abschlag in diesem Fall nicht ab. Im zweiten Schritt berücksichtigen wir in Ihrer Jahresabrechnung Ihren kompletten Entlastungsbetrag. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
Gaskunden, die ihren Abschlag überweisen
Für den Fall, dass Sie Ihre Gas-Abschläge an uns überweisen, so pausieren Sie bitte Ihren Dauerauftrag für Dezember 2022 oder setzen Sie die aktive Überweisung einmalig für den Monat aus. Sollten Sie vergessen, den Dezember-Abschlag zu pausieren, dann erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den gesamten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Dieser entspricht ebenfalls dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
Nein, Energiesparen lohnt sich weiter. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Je mehr Sie beim Gas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Wer dagegen besonders viel heizt, wird wahrscheinlich in seiner nächsten Rechnung mit einer Nachzahlung rechnen müssen.
Da Sie bisher kein Gas bzw. keine Fernwärme von den Stadtwerken bezogen haben, können wir Ihnen leider keinen Dezember-Abschlag gutschreiben. Wir bitten hier um Verständnis, da uns die Berechnungsgrundlage für die Prognosen fehlt.
Nein, den Abschlagsbetrag nur aufgrund der Soforthilfe zu erhöhen bringt Ihnen keinen Vorteil, da der endgültige Entlastungsbetrag unabhängig von Ihrem Dezember-Abschlag errechnet wird. Dieser entspricht nämlich dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie bereits im September 2022 prognostiziert haben.